Verpflichtende Energieaudits: BMWi bestätigt Ermessensspielraum hinsichtlich der Frist bis Ende April
Eine Meldung des BMWi an die DHIK kann als Fristverlängerung bis Ende April 2016 interpretiert werden, sofern die Nichteinhaltung der Frist zum 5. Dezember 2015 glaubhaft z.B. durch einen Beraterengpass dargelegt werden kann.
Unternehmen, die Ihr Energieaudit nicht rechtzeitig zum 5. Dezember abgeschlossen haben, könnte eine (inoffizielle) Meldung des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) an die DIHK vom 10. Dezember 2015 entgegen kommen. Hierin erkennt das BMWi noch einmal ausdrücklich an, dass es einem Teil der betroffenen Unternehmen aufgrund begrenzter Beraterkapazitäten und trotz ihres Bemühens nicht möglich gewesen sei, das Energieaudit rechtzeitig zum 5. Dezember abzuschließen. Ein Versäumnis der Frist habe somit nicht automatisch ein Bußgeld zur Folge.
Das BAFA geht bei seinen im kommenden Jahr startenden Überprüfungen von einem ernsthaften Bemühen der Unternehmen aus, wenn diese zwar die Frist 5. Dezember versäumt haben sollten, das Energieaudit aber bis Ende April 2016 abschließen.
Ein zügiges Handeln ist jedoch geboten, denn das BMWi weist ausdrücklich darauf hin, dass auf Seiten des BAFA die Ermessensspielräume umso geringer sind, je länger die Frist überschritten ist. Wer bis Ende April 2016 kein Energieaudit nachweisen kann, werde sich in der Regel nicht mehr auf einen objektiven Hinderungsgrund berufen können.
Quelle. http://www.ihk-eforen.de/pages/viewpage.action?pageId=633372676